Satzung der„Interessengemeinschaft (IG) Klettern München und Südbayern e.V.“
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15.13.2023
1.1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft (IG) Klettern München und
Südbayern e.V.”
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
2.1.
Die Zwecke des Vereins sind
- die Förderung des Kletter- und Alpinsports in München und Südbayern,
- die Förderung der Jugendhilfe
- die Förderung der Erziehung
- die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung und
- die Förderung mildtätiger Zwecke.
Dabei steht der Gedanke der Inklusion geistig und körperlich behinderter Menschen sowie der Einbeziehung von Personen aus wirtschaftlich, sozial und finanziell benachteiligten Verhältnissen gleichberechtigt neben den weiteren allgemeinen Vereinszwecken.
Zu den Vereinszwecken zählen unter anderemDie Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- Interessensvertretung der regionalen Kletterer
- Erhalt und Erschließung umweltverträglicher Klettergebiete in der Natur
- Beschaffung und Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten sowie Bau, Erhalt
und Betreiben künstlicher Kletteranlagen - Ausbildung von Trainern und Übungsleitern
- Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit in kletter- und alpinsportlichen Bereichen
sowie die Förderung entsprechender Unternehmungen - Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte für die Ausübung des
Kletter- und Alpinsports - Kinder und Jugendliche an den Klettersport heranzuführen und sie darin zu
unterstützen, ihre Fähigkeiten zu erkennen und zu stärken - Förderung von Kindern und Jugendlichen mit geistigen und körperlichen Behinderungen i.S. des § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung unter dem Gedanken der Inklusion. Ziel ist dieser Gruppe unter Gewährung eines kleinen Gruppenschlüssels spezifische fachkundige Betreuung zukommen zu lassen. Die Teilnahme am Klettersport wäre dieser Personengruppe sonst nicht möglich
- Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch partizipative Teilhabe zur individuellen Weiterentwicklung bei der psychosozialen Entwicklung, dem Aufbau von Sozialkompetenz und von Verständnis für soziale, inklusive Gruppen. Inklusionsprojekte bietet dabei verschiedene Entwicklungskonzepte in den Bereichen motorischer, kognitiver und sozio-emotionaler Verhaltensentwicklung. Klettern wird dabei als eine Methode verwendet und fördert die Entwicklung, stärkt die Persönlichkeit und stabilisiert in Krisen.
- Förderung von körperlich hilfebedürftigen Menschen i.S. des § 53 Nr. 1 Abgabenordnung sowie finanziell hilfebedürftige Kinder und Jugendliche i.S. des § 53 Nr. 21 der Abgabenordnung durch finanzielle Mittel, um deren Grundversorgung zu sichern sowie die Übereignung von sportlicher Ausstattung und vergleichbarer Gegenstände für die Ausübung von sportlichen Aktivitäten.
Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus Vereinsmitteln. Es darf weder eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2.3. Der Verein ist parteipolitisch neutral, es darf aus Vereinsmitteln keine politische Partei
unterstützt werden.
2.4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2.5. Der Verein vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer
Toleranz. Er achtet auf Integration und die Chancengleichheit von Frauen und
Männern.
3.1. Mitglieder des Vereins können sein:
1. Jugendliche Mitglieder
2. aktive Mitglieder
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Sondermitglieder
3.2.1 Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres.
3.2.2 Zu den aktiven Mitgliedern zählen alle Mitglieder über 18 Jahre.
3.2.3 Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge
oder besondere Dienstleistungen.
3.2.4 Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
den Verein oder den Klettersport erworben haben. Sie erhalten den Mitgliedsausweis
ihrer Kategorie und werden von der Beitragspflicht dem Verein gegenüber befreit.
3.2.5 Sondermitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere
Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige
Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die
Sondermitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der IG Klettern München &
Südbayern e.V.. Sondermitgliedschaften sollen insbesondere im Rahmen von sozialen
Projekten und Kooperationen mit juristischen Personen sowie im Rahmen von
Ausbildungen ermöglicht werden.
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich – auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmöglichkeiten — einzureichen. Minderjährige brauchen die
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
4.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, seine
Entscheidung zu begründen. Der Vorstand kann diese Entscheidungsbefugnis
delegieren.
4.4. Abgewiesenen Bewerbern ist ein Widerspruchsrecht einzuräumen. Die Entscheidung
darüber trifft die Mitgliederversammlung.
4.5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen und
abstimmenden Mitglieder.
4.6. Der Verein informiert seine Mitglieder über seine Tätigkeit in erster Linie über seine
Internet-Seiten. Die übergeordnete Adresse der Seiten lautet
www.kletternmachtspass.de.
4.7. Über diese Internet-Seite können auch die Tagesordnungspunkte einer
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
4.8. Der Verein tritt mit seinen Mitgliedern grundsätzlich auf elektronischem Wege per EMail in Kontakt. Einzelne Mitglieder können auf Wunsch auf postalischem Wege
angesprochen werden.
4.9. Durch die Angabe einer E‑Mail-Adresse auf dem Aufnahmeantrag oder die Mitteilung
zu einem späteren Zeitpunkt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass der
Verein dem Mitglied vereinsrelevante Informationen und Termine per E‑Mail mitteilt.
4.10. Die Ernennung zum Sondermitglied erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
4.10. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
4.10. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über
das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4.11. Wenn es zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich oder aufgrund entsprechender
Vorschriften zwingend geboten ist, kann der Verein die personenbezogenen Daten
seiner Mitgliederverwaltung an sportliche Dachverbände, Versicherungen sowie
öffentliche Verwaltung weitergeben. Die Verwendung der Daten hat sich auf die
Erfüllung des jeweilig unmittelbaren Zweckes zu beschränken. Die im jeweiligen
Weitergabeverfahren geltenden Datenschutzbestimmungen werden erfüllt.
4.11. Näheres zum Datenschutz im Verein ist in einer Datenschutzordnung geregelt.
5.1. Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. mit dem Tod des Mitgliedes
5. mit dem Ablauf der Sondermitgliedschaft
5.2. Der Austritt ist nur dann wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich, mindestens drei
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt worden ist.
5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
äußern. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese
Berufung muss innerhalb eines Monates ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat sie der Vorstand der
nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht,
gilt der Auschlussbeschluss als nicht erlassen.
5.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder aufgrund einer generellabstrakten Vorstandsentscheidung durch die Geschäftsführung von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung eines Jahresbeitrages um mehr als ein
halbes Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied gilt damit als ausgeschieden, die Streichung
kann zudem schriftlich mitgeteilt werden.
6.1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
6.2. Die Höhe des jeweiligen Beitrages richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und wird
für jugendliche und aktive Mitglieder in der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder
festgesetzt. Die Beiträge der fördernden Mitglieder sowie der Sondermitglieder
werden vom Vorstand per Beschluss festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht dem Verein gegenüber befreit.
6.3. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Das Mitglied
teilt die notwendigen Kontodaten im Aufnahmeantrag mit. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme kann eine Gebühr erhoben werden,
deren Höhe vom Vorstand beschlossen wird.
6.4. Der Mitgliedsbeitrag kann im Laufe des Jahres auf Beschluss des Vorstands maximal
entsprechend der verstrichenen Monate anteilig verringert werden.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
8.2. Zusätzlich werden noch zwei Beisitzer gewählt, die kein Stimmrecht im Vorstand
besitzen, die aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder
vom übrigen Vorstand mit einfacher Mehrheit dazu ernannt werden können, Stimme
und Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten ordentlichen
Wahl zu übernehmen.
8.3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
8.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende
wird in geheimer Wahl gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch
erhoben wird. Alle Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
8.5. Scheidet ein Vorstandmitglied während seiner Amtsdauer aus oder ist für längere Zeit
an der Ausübung seiner Geschäfte gehindert, so kann die Mitgliederversammlung
einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit wählen. Bis zur Wahl kann der übrige
Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen.
9.1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung
2. Aufstellung der Tagesordnung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
9.2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist
zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind.
9.3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis
und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei vermögensrechtlichen
Geschäften, die einen Betrag von 5000.- EUR übersteigen ist stets ein zustimmender
Vorstandsbeschluss notwendig.
9.4. Der Verein kann Mitarbeiter gegen Vergütung anstellen.
Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt und abberufen werden. Er ist
besonderer Vertreter des Vereins (§ 30 BGB), beschränkt auf den ihm zugewiesenen
Aufgabenkreis. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden
bei der Bestellung festgelegt. Er ist nicht Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26
BGB. Der Geschäftsführer ist zur Vertretung des Vereins bei Geschäften über einen
Vermögenswert von bis zu 10.000.- EUR alleine vertretungsberechtigt.
Bei Bedarf können Vereinsämter (§ 7) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene — auch pauschalierte — Aufwandsentschädigung erhalten.
10.1. Die Vorstandssitzungen finden mindestens jährlich oder nach Bedarf statt.
10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt
die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
10.3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
10.4. Über die Sitzungen des Vorstandes sowie dessen Beschlüssen ist vom Schriftführer
Protokoll aufzunehmen.
11.1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere durch
Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
11.2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen des
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes geleistet werden.
11.3. Die Jahresrechnung ist vom Kassenprüfer, der jeweils auf zwei Jahre gewählt wird, zu
prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
12.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über den Beitrag
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstandes.
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
12.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
12.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
12.4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung auf der
Internet-Seite des Vereins durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden. Die Frist für die Einberufung beträgt vier Wochen. In
der Bekanntmachung sind Ort und Zeit der Versammlung sowie eine vorläufige
Tagesordnung anzugeben. Hat ein Mitglied dem Verein seine E‑Mail-Adresse bekannt
gegeben, so wird eine Einladung auch an diese Adresse versandt.
12.5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die sich daraus
ergebende, jeweils aktuelle Tagesordnung gibt der Vorstand auf der Internetseite des
Vereins bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
13.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
13.2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das im Jahr der
Mitgliederversammlung das 14. Lebensjahr vollendet stimmberechtigt. Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
13.3. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei einer Beschlussfassung
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
13.4. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
13.5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Sie
muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
13.6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
13.7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über deren Beschlussfassung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse, die von Vorstand oder Mitgliederversammlung gefasst werden, werden in ihrem
Wortlaut in das Protokoll der jeweiligen Sitzung aufgenommen und durch die Unterschrift
eines vertretungsberechtigten Vorstandes sowie des Schriftführers beurkundet.
15.1. Die Mitglieder der IG Klettern München & Südbayern e.V. können sich mit
Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der IG Klettern
München & Südbayern e.V. zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie
durch Beschluss auflösen.
15.2. Für jugendliche Mitglieder können nach Bedarf eigene Gruppen eingerichtet werden.
15.3. Die Abteilungen und Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf
der der Satzung der IG Klettern München & Südbayern e.V. nicht zuwiderlaufen. Sie
bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Abteilungen und Gruppen können sich
eine Leiterin bzw. einen Leiter aus ihrer Mitte wählen.
15.4. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt
werden. Ein Etat der Abteilungen oder Gruppen ist, auch soweit dort ein besonderer
Mitgliedsbeitrag erhoben wird, Teil des allgemeinen Haushaltes der IG Klettern
München & Südbayern e.V. und wird nach deren Haushaltsgrundsätzen verwaltet.
15.5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.
16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
16.2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung
“Bundesverband IG Klettern” (z.Zt. in Nürnberg), der es zur Förderung des
Klettersports zu verwenden hat.
Hier gibts die Satzung als Download: